Satzung

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Satzung des Vereins "Health Care Bayern e. V."

Präambel

Health Care Bayern hat sich die Förderung und die Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung und damit auch des Gesundheitsstandortes Bayern zum Ziel gesetzt. Health Care Bayern richtet dafür eine übergreifende Plattform ein, um Entwicklungen und das spezifische Wissen der verschiedenen Bereiche nutzbar und transparent zu machen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Health Care Bayern e.V."

2. Der Verein hat seinen Sitz in 81476 München, Züricher Straße 27 und ist im Vereinsregister München (VR 17947) eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die selbstlose Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, der Bildung, der Wissenschaft und Forschung auf betrieblicher, kommunaler, nationaler und internationaler -insbesondere europäischer- Ebene im Interesse der Allgemeinheit.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

3. Der Maßnahmezweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:

Health Care Bayern e. V. wird Einzelpersonen, Verbände, öffentliche und private Organisationen und Einrichtungen sowie Gebietskörperschaften aus dem Gesundheitswesen mit folgender Zielsetzung zusammenbringen:

a. Gegenseitige Informationen über aktuelle Entwicklungen im Gesundheitswesen sowie schneller Wissenstransfer zwischen den Beteiligten.

b. Vermittlung von neuen Ideen durch Veranstaltung sowie Mitveranstaltung von Kongressen und Tagungen.

c. Initiierung von innovativen Projekten mit Publik Health - Relevanz aus den Bereichen Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation sowie neuer Dienstleistungen, insbesondere durch Zusammenführung im Gesundheitssystem tätiger Partner unter besonderer Berücksichtigung von Qualitätssicherung und Effizienzsteigerung.

d. Förderung der Umsetzung relevanter universitärer Forschungsergebnisse in die Praxis und ihre Verbreitung in der Öffentlichkeit sowie die finanzielle Förderung steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Erreichung dieser Ziele.

e. Förderung der Kooperation mit Organisationen des Gesundheitswesens im nationalen und internationalen Bereich, insbesondere innerhalb der Europäischen Union.

4. Für die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke werden Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt.

5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins Health Care Bayern e.V. kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden, die einen Bezug zum Freistaat Bayern hat und im Gesundheitswesen tätig ist.

2. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit abschließend.

3. Juristische Personen benennen gegenüber dem Vorstand einen Vertreter, der die Mitgliedschaftsrechte, insbesondere das Stimmrecht, für sie wahrnimmt. Änderungen in der Außenvertretung gegenüber dem Verein bei der Wahrnehmung der Stimmrechte sind dem Vereinsvorstand schriftlich anzuzeigen.

4. Der Verein kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder benennen. Diese Ehrenmitglieder haben die vollen Mitgliedschaftsrechte, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit. Die Ehrenmitgliedschaft wird den Ehrenmitgliedern von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes verliehen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Vereinsmitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss. Bei natürlichen Personen weiter durch den Tod des Mitglieds oder bei juristischen Personen bei Verlust der Rechtsfähigkeit sowie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens.

2. Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

3. Der Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund und mit sofortiger Wirkung kann nur dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, den Vereinszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vorab unter Fristsetzung von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages kann ein Mitglied nach zweimaliger Mahnung (jeweils mit 1 Monats-Zahlungsfrist) ausgeschlossen werden, wobei bei der 2. Mahnung auf den bevorstehenden Ausschluss hingewiesen wird.

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grunde, erlöschen alle Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen und Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Rechte und Pflichten des Mitgliedes

1. Das Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Es hat darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und Vorschläge zu den Aktivitäten des Vereins einzubringen.

2. Das Mitglied ist verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen und zu fördern.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Mitgliedsbeitrag ist im 1. Quartal des Jahres fällig.

§ 7 Organe des Vereins

Organe von Health Care Bayern e.V. sind

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

Wahl, Entlastung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

Wahl der zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen

Entgegennahme und Beratung des Jahresberichtes und der Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr einschließlich des Berichtes der Kassenprüfer

Beschlussfassung über die Beitragsordnung, die Satzung sowie die Auflösung des Vereins

Einbringung von Themen zu Arbeitsgemeinschaften, Initiativen und Projekten

2. Mindestens einmal im Jahr ist eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Bei Bedarf kann der Vorstand zu weiteren Mitgliederversammlungen einladen. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand einen Monat vorher schriftlich. Für die Ordnungsmäßigkeit der Einladung ist der Nachweis des rechtzeitigen Versands der Einladung einen Monat vor der Versammlung per E-Mail ausreichend. Falls keine oder nur unzustellbare E-Mails von einzelnen Mitgliedern vorhanden sind, muss die Einladung an diese Mitglieder einen Monat vor der Versammlung per Post aufgegeben werden. Mit der Einladung ist auch die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben.

3. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

Bericht des Vorstands

Bericht der Kassenprüfer

Entlastung des Vorstands

Wahlen, sofern satzungsgemäß erforderlich

Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvorschlags für das laufende Geschäftsjahr

Festsetzung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr bzw. die Verabschiedung von Beitragsordnungen

Beschlussfassung über vorliegende Anträge

4. Anträge der Mitglieder sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Eingangs. Nachträglich eingegangene Anträge werden den Mitgliedern am Sitzungstage in schriftlicher Form ausgehändigt und werden in der Sitzung behandelt, wenn die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung zustimmt.

5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

6. Der/die Vorsitzende oder einer seiner/ihrer Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des / der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll schriftlich festgehalten, innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll wird den Mitgliedern zugestellt.

§ 9 Stimmrecht, Beschlussfähigkeit

1. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

2. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

4. Für Satzungsänderungen und für Beschlüsse zur Auflösung / Aufhebung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

5. Die Wahl der/des Vorstandsvorsitzenden, der zwei stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in findet durch geheime Wahl statt. Die Wahl der Beisitzer/innen kann durch Handzeichen erfolgen. Sollte die Anzahl der Kandidaten die satzungsgemäß festgelegte Anzahl für die Beisitzer/innen überschreiten oder verlangen mehr als zehn anwesende Mitglieder schriftliche Abstimmung, so muss schriftlich abgestimmt werden. Abstimmungen über Sachfragen werden durch Handzeichen abgestimmt. Der Versammlungsleiter ist berechtigt, eine Abstimmung auch schriftlich durchführen zu lassen, wenn er bei der Auszählung der Stimmen Zweifel an der Korrektheit der Ergebnisse hat.

6. Für die Wahl zum Vorstand braucht ein Kandidat mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Erreicht ein Kandidat die erforderliche Stimmenzahl nicht, so wird erneut gewählt. Bei den Wahlen zu den Beisitzern können bis zu acht Kandidaten angekreuzt werden, mindestens jedoch sechs. Es finden maximal zwei Stichwahlen unter den nicht gewählten Kandidaten statt, danach bleiben die Beisitzerplätze bis zur nächsten Mitgliederversammlung unbesetzt. Ergibt sich bei den Vorstandswahlen Stimmengleichheit, entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der größten Stimmenzahl; bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

dem/der Vorsitzenden

zwei stellvertretenden Vorsitzenden

dem/der Schatzmeister/in

dem/der Schriftführer/in

10 Beisitzer/Beisitzerinnen, davon möglichst je eine/einer aus den folgenden Bereichen:

Industrie und Handel;

Leistungserbringer;

Wissenschaft;

Gebietskörperschaften;

Sozialversicherungen und Krankenversicherungen;

sowie ihre Verbände

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und müssen Mitglieder des Vereins oder nach § 3 Nr. 3 Beauftragte sein.

2. Der Vorstand leitet verantwortlich den Verein. Zur Erledigung der Aufgaben des Vereins bestellt der Vorstand eine Geschäftführung. Zur Erledigung dieser Geschäftsführungsaufgaben kann vom Vorstand auch eine juristische Person bestellt werden. Der Verein wird durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner / ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Mitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Wahlmitgliederversammlung im Amt.

4. Der Vorstand kann bei Bedarf einen Beirat sowie besondere Arbeitskreise berufen. Mitglieder des Beirates und der Arbeitskreise können auch Nichtmitglieder sein.

5. Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Personen in den Vorstand kooptieren. Die Anzahl der kooptierten Vorstandsmitglieder darf die Anzahl der gewählten Vorstandsmitglieder nicht überschreiten. Die kooptierten Vorstandsmitglieder haben Rede- und Antragsrecht. Sie gehören bis zur nächsten Vorstandswahl dem Vorstand an.

6. Der Vorstand wird ermächtigt, einzelne Inhalte dieser Satzung insoweit ohne Einberufung der Mitgliederversammlung zu ändern, als seitens der Behörden Beanstandungen erhoben werden, welche die Gemeinnützigkeit oder die Eintragungsfähigkeit des Vereins betreffen.

§ 11 Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins finden für die nachträgliche Abwicklung die gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Freistaat Bayern, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Dies gilt auch bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke.

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 16.9.2002 beschlossen, in der Mitgliederversammlung vom 27.3.2003 ergänzt und in den Mitgliederversammlungen vom 3.5.2006, 13.11.2007 und 14.12.2017 geändert.

Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:

Schulte
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  Wölfel
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Rothemund
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  Haider
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Beyenburg
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  Fink
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Wolf
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  Ehlers
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Kersting
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  Meyer-Lutterloh
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Matschl
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